Zustellungsrecht ist nicht bloß technisches Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen
Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer
Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der
Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu
stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte
setzen. Um einen solchen handele es sich wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung
beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund
einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert. Der Verfasser zeigt Wege zur
Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen
Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts sondern möchte nur
die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention
sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt
werden ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden entscheiden allein
die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post die
Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen
über die Modalitäten der Zustellung für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für
einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang
und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das
zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat sollten verbindlich vorgeschrieben
werden ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit
injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen
etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5.
1997 die Vergemeinschaftung der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.)
sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des
Zustellungsrechts.