Den Geschädigten trifft die Obliegenheit einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren.
Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen so hat er keine Nachteile für seinen
Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt
eines Verdienstausfallschadens und zwar gerade dadurch daß er über seine Obliegenheiten
hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt
dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung das Ergebnis überobligationsmäßiger
Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht zugute kommen und der Geschädigte müsse deshalb so
gestellt werden als wäre der Schaden eingetreten. Dagegen stellt der Autor in der vorliegenden
Untersuchung den Grundgedanken daß tatsächliche Schadensabwehr weil vom Geschädigten
freiwillig und selbstbestimmt gewählt an sich bereits obligationsmäßig und aus diesem Grund
anzurechnen ist. Es ist eine kaum erklärbare Ungereimtheit den Schaden als trotzdem
eingetreten hinzuzudenken um den Ersatzanspruch des Geschädigten zu erhalten wenn es der
Geschädigte mit seinen gesamten Maßnahmen gerade auf die Schadensverhinderung angelegt hat und
besondere Schwierigkeiten auf sich nimmt die für ihn im Vergleich mit dem drohenden Schaden
das kleinere Übel darstellen.