Das BVerfG hat in BVerfGE 89 214 u. a. entschieden daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften
bei der Auslegung des 138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den
dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb was mit früher verurteilten Bürgen
geschehen sollte die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten ob sie also aufgrund der o.
g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.
Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften
über die Restitutionsklage gem. 580 Nr. 6 und 7 lit. a ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage
aus 767 ZPO in Verbindung mit 853 BGB. Diese Wege scheitern aber sämtlich wegen fehlender
Tatbestands- bzw. Analogievoraussetzungen. Möglich bleibt eine Anwendung der 79 Abs. 2 S. 3
BVerfGG 767 ZPO. Diese Normen gewähren einen Vollstreckungsschutz vor zivilrechtlichen
Urteilen allerdings nur wenn eine Vorschrift auf der ein Urteil beruht für nichtig erklärt
wurde. Die Untersuchung geht dahin ob auch in dem Fall in dem nur die Auslegung einer Norm
für verfassungswidrig erklärt wurde betroffenen Personen sofern nicht durch eine erweiterte
Auslegung möglich durch eine analoge Anwendung der 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG 767 ZPO geholfen
werden kann.