Ungerechtfertigte Steuerprivilegien verletzen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Häufig
ist jedoch problematisch ob Verstöße des Gesetzgebers gegen die steuerliche Lastengleichheit
dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung unterbreitet werden können. Mitgliedern der
benachteiligten Vergleichsgruppe wird der Rechtsschutz verwehrt sofern sie keine Chance hätten
in das Steuerprivileg einbezogen zu werden und dadurch ihre Rechtsstellung zu verbessern. In
Wahrheit geht es jedoch jedenfalls im Eingriffsrecht Steuerrecht grundsätzlich um die Abwehr
eigener (gleichheits- und damit rechtswidriger) Belastungen so daß schon daraus eine
Verbesserung der eigenen Rechtsstellung folgt. Die Frage ob der Gleichheitssatz auch
Rechtsschutz zum Nachteil Dritter ermöglicht stellt sich regelmäßig nicht. Lediglich in eng
umgrenzten Ausnahmefällen greift die Formel »keine Gleichheit im Unrecht« ein die einen
engeren Anwendungsbereich findet als bisher oft angenommen. Der Autor deckt Widersprüche in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere im Bereich der Zulässigkeit der
konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde auf. Er legt dar daß die bisherige
Rechtsprechung sich implizit an wenig überzeugenden Gesichtspunkten wie der Gesetzestechnik
orientiert und entwickelt einen neuen Ansatz zu der Frage in welchen Fällen der
Gleichheitssatz als verletzt gerügt werden kann. Insgesamt will die Untersuchung einen Beitrag
zur Erhöhung der Durchsetzungskraft des Gleichheitssatzes liefern.