Durch die Vorgaben des europäischen Umweltrechts sind im Städtebaurecht neue Entwicklungen zu
verzeichnen. Anläßlich der umfassenden Novellierung des BauGB zum 1.1.1998 wurden die
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die
Vogelschutz-Richtlinie in ihren bauplanungsrechtlich relevanten Teilen in den neuen 1a Abs. 2
Nr. 3 4 BauGB eingefügt und damit in die Abwägung nach 1 Abs. 6 BauGB einbezogen. Nach der
Darstellung von Grundlagen und Wirkungsweise des europäischen Umweltrechts im Allgemeinen und
der untersuchungsrelevanten Richtlinien im Besonderen wendet sich der Autor der im Mittelpunkt
der Arbeit stehenden Frage zu ob und in welcher Weise die genannten Richtlinien die kommunale
Bauleitplanung insbesondere das Abwägungsgebot beeinflussen. Hinsichtlich der UVP-Richtlinie
wird festgestellt daß der ihre Bedeutung bestimmende 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB die von den 2 17
UVPG geschaffene Rechtslage konsolidiert. Außerdem wird auf die aktuellen Weiterentwicklungen
der UVP im Planungsrecht verwiesen. Diese zeigen an daß die Bedeutung der UVP künftig weiter
ausgebaut werden wird. Schladebach untersucht welche Regelung das Verhältnis von UVP und
Bauleitplanung im Kommissionsentwurf zum UGB erfahren hat. Weiter reichende Rechtsfolgen als
die UVP weisen die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie auf. Soweit die durch sie verfolgten
naturschutzrechtlichen Zielsetzungen von der Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden
können folgt daraus ein grundsätzliches Planungsverbot. Da dieses nur aufgrund einzelner
Ausnahmetatbestände des Naturschutzrechts überwunden werden kann wird die allumfassende
bauplanungsrechtliche Abwägung durch die naturschutzrechtliche Determinierung in ihrer
rechtlichen Grundstruktur modifiziert. Auch hier wird sodann untersucht wie der rechtliche
Zusammenhang zwischen dem europäischen Naturschutzrecht und der Bauleitplanung im
Kommissionsentwurf zum UGB ausgestaltet ist. Ausgehend von der Prämisse daß der Umweltschutz
stets nur so gut wie sein Vollzug ist wird 1a Abs. 2 Nr. 3 4 BauGB daraufhin untersucht ob
seine Normierung auch geeignet ist die typischen umweltrechtlichen Vollzugsdefizite im
Bauplanungsrecht abzubauen. Fazit: Die Gemeinden können aus der Vorschrift praktischen Nutzen
für ihre Planungstätigkeit ziehen.