Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nur
mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um
die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage welche
Bedeutung § 1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§§ 749 753 BGB 180 ZVG)
zukommt. Es ist gemessen am Gesetzeswortlaut unklar und bis heute umstritten ob ein Ehegatte
einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung
des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann. Für die Befürworter
einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage wie die güterrechtliche
Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln
durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig
sind unter anderem die umstrittenen Fragen in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung
des anderen Ehegatten vorliegen muß inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten
bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung
betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen
Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei
Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser
formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die
verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein
geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen die von
Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden ist die Untersuchung
für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.