Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht. Mit einer rechtlichen Analyse und
Formulierungsvorschlägen für Verträge will er der praktischen Implementation zum Durchbruch
verhelfen. Im ersten Kapitel behandelt Mathias Hellriegel Begriffliches Systematisches und
Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation - Vermittlung in Verhandlungen durch einen
neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis - werden die Phasen eines Mediationsverfahrens
untersucht. Dabei geht der Verfasser davon aus daß Mediationsverfahren die traditionellen
Verwaltungsverfahren nicht ersetzen sondern diese ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung
eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung zugeordnet. Im zweiten Kapitel
untersucht der Autor die gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und wendet sich dem Problem
des Gesetzesvorbehalts zu. Eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Mediation ist
nur erforderlich wenn der Mediator beliehen wird und ihm Hoheitsgewalt und
Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation ohne gesetzliche
Ermächtigung möglich wenn der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer
auftritt. Mediation in förmlichen Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage nur
eingeschränkt zulässig außerhalb förmlicher Verfahren ergeben sich größere
Übertragungsmöglichkeiten. Für Mediation in förmlichen Verfahren werden Ermächtigungsgrundlagen
untersucht. Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das Verhältnis von Mediation und
öffentlich-rechtlichem Vertrag. Die Mediation ist in einem System von Verwaltungsverträgen zu
sehen: In der eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden die Parteien die Durchführung der
Mediation und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten. Der Mediationsauftrag regelt
die Beauftragung des Mediators sowie dessen Aufgaben Rechte und Pflichten. Die abschließende
Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag festgehalten. Untersucht werden der Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmungen wobei Formulierungen für die
Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag vorgeschlagen werden.