Der Verfasser beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden gestaltenden
und befehlenden Verwaltungsakten. Sodann beantwortet er die Frage wann eine Behörde
Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte die ein gesetzliches Ge- oder Verbot
konkretisieren erlassen darf wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art.
92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlaß grundsätzlich entgegen jedoch gelte
der Vorbehalt des Gesetzes. Harald Kracht stellt außerdem dar unter welchen Voraussetzungen
sich eine Ermächtigung durch Auslegung ermitteln läßt. Aufgrund eines Feststellungsantrags
könne die Verwaltung auch befugt sein eine der Rechtsauffassung des Antragstellers
widersprechende Feststellung zu treffen. Nicht aus § 43 VwGO sondern §§ 22 40 VwVfG ergebe
sich wann eine Behörde auf Antrag zum Erlaß eines Feststellungsbescheids befugt und ggf.
verpflichtet sei.