Da das Scheitern des potentiellen Insolvenzschuldners noch nicht feststeht muß das
Insolvenzgericht einerseits dessen Belange berücksichtigen ohne aber andererseits den
Gläubigern nachteilige Vermögensverschiebungen zuzulassen. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür
sind höchst konkretisierungsbedürftig. Ziel und Gegenstand der Arbeit ist es dem Gericht eine
differenzierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen die transparent und für alle
Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar ist. Ausgangspunkt hierfür ist eine gründliche
Auseinandersetzung mit den einzelnen Sicherungsmaßnahmen. Im Mittelpunkt stehen deren
Auswirkungen auf die vermögensrechtliche Stellung des potentiellen Insolvenzschuldners. Denn in
der Berücksichtigung seiner Interessen besteht das eigentliche Charakteristikum der
Entscheidung nach 21 ff. InsO. Am Ende steht das sogenannte konkretisierte Gefahrenkonzept das
die Umsetzung der abstrakten gesetzlichen Vorgaben auf den jeweiligen Einzelfall erheblich
erleichert.