Heike Altenhain deutet den Anspruch auf Widerruf einer unwahren ehrverletzenden
Tatsachenbehauptung bei fehlendem Verschulden als quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch im
Sinne einer Usurpationstheorie die in der rechtsusurpierenden Position des Störers das
Wesensmerkmal der Beeinträchtigung sieht: Die Unwahrheit der ehrverletzenden Behauptung führt
zu einer Verfälschung des Persönlichkeitsbilds so daß es dem Betroffenen unmöglich gemacht
wird der Öffentlichkeit ein der Wahrheit entsprechendes Bild seiner Person zu vermitteln. Sein
Recht auf Identität wird vom Störer usurpiert der sein Recht auf Meinungsäußerung rechtswidrig
auf Kosten des Betroffenen ausweitet. Ziel des Widerrufsanspruchs ist es diese
Rechtsusurpation zu beenden. Aus dem Recht auf Identität entwickelt Heike Altenhain sodann die
Einzelheiten des Widerrufsanspruchs und setzt sich mit dem Problem der in Wahrnehmung
berechtigter Interessen aufgestellten und später rechtswidrig werdenden falschen Behauptung
auseinander.