Der BGH hat in zwei Urteilen vom 1. Dezember 1999 erstmals entschieden daß die Befugnisse die
mit den vermögenswerten Teilbereichen von Persönlichkeitsrechten verbunden sind auf die Erben
des verstorbenen Rechtsträgers übergehen. Damit ist es dem Gericht in Abkehr von seiner
bisherigen Rechtsprechung gelungen Schadensersatzansprüche der Erben wegen einer Verletzung
der vermögenswerten Persönlichkeitsrechte des Erblassers zu begründen. Die Autorin legt einen
ersten Schwerpunkt darauf die dogmatische und rechtspolitische Berechtigung dieser
Rechtsfortbildung zu überprüfen und untersucht dabei auch alternative vom BGH nicht gewürdigte
Möglichkeiten einer Verstärkung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Ein weiterer
Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Analyse der praktischen Konsequenzen die sich aus der
Anwendung erbrechtlicher Vorschriften auf die vermögenswerten Bestandteile von
Persönlichkeitsrechten ergeben. Nach Meinung der Autorin ist dem BGH im Ergebnis eine
überzeugende Rechtsfortbildung gelungen die bestehende Lücken im Bereich des postmortalen
Persönlichkeitsschutzes schließt. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung besteht darin daß die
Anwendung einiger erbrechtlicher Bestimmungen auf die vermögenswerten Teilbereiche von
Persönlichkeitsrechten aus Gründen eines effektiven postmortalen Persönlichkeitsschutzes
Modifikationen erfordert.