In der Ende 1992 erschienenen Habilitationsschrift hat Matthias Schmidt-Preuß für eine
Neukonzeption des subjektiven öffentlichen Rechts in multipolaren Konfliktlagen plädiert und
die Konfliktschlichtungsformel vorgeschlagen. Sie fragt nach der tatbestandlichen Balance der
kollidierenden Privatinteressen im Gesetz. Entscheidend ist ob sie im Sinne einer
Ausgleichsordnung einem normativen Konfliktschlichtungsprogramm unterstellt sind. Damit soll
der Bürger-Bürger-Relation im Verwaltungsrecht - vom Bau- und Umweltrecht bis hin zum
öffentlichen Wirtschaftsrecht - Rechnung getragen werden. In diesen von Hause aus für das
Zivilrecht typischen Konstellationen bemißt sich Drittschutz - so die zentrale These der Arbeit
- nach dem normativen Horizontalverhältnis.Dieser Neuansatz hat ein vielfältiges Echo gefunden.
Die Neuauflage setzt sich mit der Rezeption in Rechtsprechung und Literatur eingehend
auseinander. Zugleich analysiert sie die multipolaren Gesetze auf neuestem Stand und testet
diese anhand der Konfliktschlichtungsformel. Das gilt z. B. auch für moderne Materien wie das
Regulierungsrecht - das Telekommunikationsgesetz 2004 und das Energiewirtschaftsgesetz 2005
sind eingearbeitet - oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2005. Zusätzliche
Aktualität gewinnt die Thematik durch die modernen Entwicklungen des subjektiven öffentlichen
Rechts auf europäischer und internationaler Ebene. Hierzu wird zum einen die neueste
EuGH-Rechtsprechung zu nicht umgesetzten Richtlinien erörtert zum anderen auf die Problematik
der Verbandsklage im Kontext von Aarhus-Konvention und
EG-Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie eingegangen. In der bewährten Systematik des Werkes
folgen der konzeptionellen Grundlegung der Besondere Teil mit den drittschutzrelevanten
Referenzfeldern sowie Strukturfragen des Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrechts.Die
Neuauflage zieht Bilanz und blickt zugleich in die Zukunft. Matthias Schmidt-Preuß präsentiert
das subjektive öffentliche Recht für Theorie und Praxis auf dem neuesten Stand und zeigt daß
die Konfliktschlichtungsformel auch den Herausforderungen moderner Rechtsentwicklungen
gewachsen ist.