Das Internet-Glücksspiel insgesamt insbesondere aber die Oddset-Sportwetten erfreuen sich im
world wide web größter Beliebtheit und sind vermehrt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit
gerückt. Bei den Glücksspielen im Internet handelt es sich überwiegend um solche ausländischer
Veranstalter deren Angebot aufgrund des Mediums Internet weltweit und somit auch in
Deutschland abrufbar sind. Im Kontrast dazu steht das staatliche Monopol in Deutschland das
nur dem Staat selbst gestattet Glücksspiele zu veranstalten. Jegliches nicht-staatliche
Glücksspiel ist verboten und in den Paragr. 284 ff. StGB strafbewehrt. Hinzukommt dass in der
ehem. DDR vier Konzessionen an Privatpersonen erteilt worden sind deren räumliche und
sachliche Reichweite auf dem Gebiet der BRD umstritten ist. Ferner stellt sich im Hinblick auf
das Gemeinschaftsrecht die Frage inwiefern Erlaubnisse anderer EU-Staaten in Deutschland
anerkannt werden müssen. Schwierigkeiten bereitet hierbei dass es sich bei den Paragr. 284 ff.
StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Bei diesen tritt die abstrakte Gefahr für das
Rechtsgut der Volksgesundheit bereits mit der bloßen Möglichkeit der Abrufbarkeit der
entsprechenden Internetseiten durch deutsche Spieler ein. Da somit ein Erfolgsort im Inland
vorliegt wäre deutsches Strafrecht auf alle über das Internet begehbaren abstrakten
Gefährdungsdelikte weltweit anwendbar. Da es bislang an einem umfassenden Lösungsansatz fehlt
hat die Verfasserin die sog. Theorie des virtuellen Auslands entwickelt die zu einer
sachgerechten Einschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei über das Internet
begehbaren Taten führt.