Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts der dessen Rechtsverletzung vermutet steht nach
deutschem Recht nur eingeschränkt hilfreiche Auskunfts- und Informationsansprüche zur Verfügung
um sich Gewissheit über etwaige Ansprüche zu verschaffen. In den USA dagegen kann sich die
Partei eines Zivilverfahrens eines scheinbar schrankenlosen Informationsgewinnungssystems - der
discovery - bedienen. Dass und in welchem Umfang sich auch die Partei eines deutschen
Zivilprozesses das System der discovery zu Nutze machen kann ohne in den USA wegen der
Verletzung selbst klagen zu müssen stellt die vorliegende Arbeit dar.