Bei der Inanspruchnahme eines Arztes sind der Abschluss des Behandlungsvertrages und die
Einwilligung in den medizinischen Eingriff zu unterscheiden. Während für letztere nach
verbreiteter Meinung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Patienten entscheidend ist
richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach der Geschäftsfähigkeit. Bevor der Autor
eine Lösung für die sich damit für die Behandlung eines Minderjährigen ergebende Divergenz
sucht werden unter dem Blickwinkel der Geschäftsfähigkeit neben dem Behandlungsvertrag und den
ihm innewohnenden Pflichten auch die Unterschiede zwischen Privat- und Kassenpatienten
detailliert analysiert.