Mit der vorliegenden Arbeit soll ein Beitrag zu einer Darstellung der DDR-Jugendhilfe und damit
exemplarisch des öffentlichen Rechts der DDR geleistet werden. Sie ergründet wie die
rechtliche Normierung von ambulanten Interventionen der DDR-Jugendhilfe in die Familien
ausgestaltet war und welche tatsächlichen Anlässe für diese Interventionen aus erhaltenen
Einzelfallakten empirisch feststellbar sind. Hieraus entwickelt die Autorin eine eigene These
für einen Rechtsbegriff des öffentlichen DDR-Familienrechts.