Der Streit (vermeintlicher) Gläubiger um die vollstreckbare Ausfertigung ist in der ZPO nicht
geregelt. Nach Beantwortung der Frage wie sich die Vollstreckung durch einen (vermeintlichen)
Gläubiger - bei Geltung des abtretungsrechtlichen Schuldnerschutzes - auf die materielle
Rechtslage auswirkt werden - abhängig davon ob bereits eine vollstreckbare Ausfertigung
existiert und unter besonderer Berücksichtigung des 733 ZPO - die (verfahrensrechtlichen)
Optionen des Gläubigers beleuchtet.