Der Autor präzisiert die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung von Organisationen
durch den Verfassungsschutz und für die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht indem er
insbesondere Kriterien zur Identifizierung von tatsächlichen Anhaltspunkten für
verfassungsfeindliche Bestrebungen herausarbeitet. Er zeigt dass es grundsätzlich
verfassungswidrig ist im Verfassungsschutzbericht über Organisationen zu berichten deren
Verfassungsfeindlichkeit nicht erwiesen ist.