Vorstandsmitglieder haften gegenüber der AG für pflichtwidriges Verhalten. Die Möglichkeit von
Seiten der AG auf Regressansprüche zu verzichten oder sich zu vergleichen wird durch93 Abs. 4
S. 3 AktG begrenzt. Die Arbeit spricht sich gegen das ersatzlose Streichen einzelner
Tatbestandsmerkmale aus. Um praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen wird stattdessen unter
Heranziehung rechtsvergleichender Untersuchungsergebnisse ein alternativ anwendbares Konzept
einer Gerichtszustimmung entwickelt.