Nach einer verbreiteten Ansicht soll das militärische Vorgehen eines Staats gegen ihn
gefährdende Privatakteure im Gebiet eines anderen Staats gerechtfertigt sein wenn sich die
dortige Staatsgewalt unwillens oder unfähig zeigt entsprechende Gefahrenlagen selbst zu
unterbinden. Die Arbeit untersucht ob dieser begrifflich wie dogmatisch voraussetzungsreiche
Satz zum Bestand des geltenden Völkerrechts zu zählen ist stellt er doch das völkerrechtliche
Gewaltverbot auf eine besondere Probe.