Durch den umfassenden Anspruchsausschluss des 361 Abs. 1 BGB sieht sich der Verbraucher bei
Beschädigungen der Ware im Falle des Widerrufs keiner Wertersatzpflicht ausgesetzt wenn er
nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Der Autor erarbeitet unter Berücksichtigung des Europäischen
Verbots missbräuchlicher Praktiken eine Lösung zur Begrenzung der auftretenden
Missbrauchsmöglichkeiten während gleichzeitig das unionsrechtliche Verbot von Rechtsmissbrauch
in seiner Wirkungsweise näher untersucht wird.