Die Arbeit unterzieht die Anwendung des sog. abgestuften Schutzkonzepts i.R.d.22 u. 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG durch den VI. Zivilsenats einer detaillierten Kritik. Es wird aufgezeigt dass diese
Rechtsprechung weder interessengerechte noch der Rechtssicherheit dienende Ergebnisse liefert
und zu einer Verkürzung des Persönlichkeitsschutzes führt. Es wird die Frage beantwortet wie
die Zeitgeschichtlichkeit von Bildnissen anhand eines anzuwendenden normativen Maßstabes
richtigerweise zu beurteilen ist.