Die Schuldenbremse (Art. 109 III GG) adressiert erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte
konkrete Vorgaben zur Begrenzung der staatlichen Neuverschuldung an die Länder. Um von den
zulässigen Kreditausnahmen - Konjunkturkomponente und Notlagenklausel - Gebrauch machen zu
können müssen die Länder die Schuldenbremse im Landesrecht umsetzen. Die Untersuchung arbeitet
die an die Länder gerichteten staatsschuldenrechtlichen Verfassungsvorgaben heraus vermisst
die legislativen und exekutiven Gestaltungsspielräume und analysiert einige
Landesschuldenbremsen.