Der strafrechtliche Inhalt des Urheberrechts ergibt sich erst aus den zivilrechtlichen Vorgaben
des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche Akzessorietät erfährt wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes
eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Gleichzeitig stößt sie aber auch an Grenzen wie bei
der nachträglichen Genehmigung. Der Autor nimmt eine Systematisierung dieser Grenzen vor indem
er allgemeingültige Merkmale einer Akzessorietät herausarbeitet und diese seiner Analyse
zugrunde legt.