Die Frage ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung wird in
der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in 23
II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist Kriterien zu entwickeln
von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf
dem Gedanken dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen
Milderungsgrund darstellt.