Nehmen Kommunen Verwaltungsaufgaben in privatrechtlichen Organisationsformen wahr sind sie
gemeinderechtlich verpflichtet umfassende Einwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber diesen
Unternehmen sicherzustellen. Dies führt häufig zu Reibungen mit dem auf Privatautonomie
ausgerichteten Gesellschaftsrecht. Hierbei ist die Stellung gemeindlicher Vertreter in den
Organen privatrechtlicher Gesellschaftsformen besonders konfliktbehaftet. Der Verfasser
entwickelt eine Lösung für diese Regimekollision.