Im Kern der Diskussion der Arbeit steht dabei die grundsätzliche Frage ob das im Rahmen der
fortschreitenden Evolution des Sekundärrechts neu erlassene oder abgeänderte Recht auch bei der
Anwendung und Auslegung des bereits bestehenden unverändert gebliebenen Sekundärrechts zu
beachten ist. Diese bei der Anwendung des Sekundärrechts zu beachtende methodische Besonderheit
die auch als 'Evolutive Auslegung' des Rechts bezeichnet wird wird anhand eines Beispiels dem
Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVO
untersucht.