Die Arbeit geht der Frage nach ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auch bei einer geschlechtsneutralen Formulierung vorliegen kann oder ob
der Gesetzgeber seine politische Gestaltungsfreiheit auch in zulässiger Weise ausübt wenn
durch die geschlechtsneutrale Formulierung faktisch mehrheitlich eine bestimmte Gruppe
nachteilig betroffen ist.