Die umfangreiche Diskussion um aufsteigende Sicherheiten wird bisher nahezu ausschließlich zu
ihrer kapitalerhaltungsrechtlichen Zulässigkeit geführt. Die kapitalschutzrechtlichen
Lockerungen des MoMiG 2009 haben die Diskussion beflügelt. Zwar konnte der BGH mit seinen
Urteilen aus 2017 dies betreffend Klarheit schaffen jedoch verbleiben erhebliche Schutzlücken.
Die Arbeit präsentiert eine Lösung diese durch das Konzernrecht namentlich das
Schädigungsverbot des 311 AktG zu schließen.