Die Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage ob die Elftagefrist des 268 III 2 StPO auch
für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt. Das Reichsgericht hat dies schon 1895
in RGSt 27 116 verneint und dieses Ergebnis ist bis heute beim BGH geübte Praxis. Der
Norminhalt des 356 StPO trägt das Ergebnis aber nicht. In drei Teiluntersuchungen wird diese
zentrale Frage in der Arbeit mehrdimensional aus einer theoretisch-methodischen empirischen
und rechtspraktischen Perspektive betrachtet.