Weder die Theorie des straflosen Schutzsubjekts noch die Theorie der straflosen
Mindestmitwirkung vermag eine befriedigende Lösung zur Problematik der notwendigen Teilnahme zu
liefern. In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen ob und wenn ja warum die notwendige
Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen
Beteiligungslehre straflos sein kann. Es wird eine Gelegenheit geboten die gegenwärtig
herrschende allgemeine Beteiligungslehre zu reflektieren.