Die Abhandlung geht der Frage der Möglichkeit eines Täters hinter dem Täter in den Fällen der
Irrtumserregung nach es wird mithin untersucht ob das Hervorrufen eines Motivirrtums für die
Annahme von mittelbarer Täterschaft bereits genügen kann. Hierbei werden sowohl die klassischen
Fälle der mittelbaren Täterschaft im Drei-Personen-Verhältnis als auch die Fälle der
Selbstschädigung des Vordermanns behandelt.