Die zivilrechtliche Handhabung datengetriebener Austauschverhältnisse ist de lege lata
ungeklärt. Entscheidend ist hierbei wann bzw. ob die Preisgabe personenbezogener Daten seitens
eines Datensubjekts als eine Gegenleistung qualifiziert werden kann. Daneben stellt sich die
Frage nach der Einordnung entsprechender Austauschverhältnisse in das Vertragstypensystem des
BGB. Unter Zugrundelegung einer vertragstypologischen Analyse wird im Rahmen der Arbeit
versucht hierauf eine Antwort zu finden.