Die seit Langem gängige Ansicht das römische Privatrecht sei nicht durch Gesetze geprägt
gewesen ist ins Wanken geraten. Bislang konzentriert sich die Diskussion auf die Frage ob es
außer den heute noch bekannten Gesetzen weitere gab die in der Überlieferung verlorengegangen
sind. Die vorliegende Studie hat ein anderes Thema. Sie will überprüfen inwieweit die
römischen Volksgesetze und Senatsbeschlüsse von denen wir Kenntnis haben
privatrechtsgestaltende Funktion hatten und erfüllten. Auch insoweit ist die römische
Legislatur in Verruf geraten und dem Vorurteil ausgesetzt der Gesetzgeber habe sich vor allem
randständigen Problemen gewidmet und dabei von privatrechtsfremden Motiven leiten lassen. Ob
dies wirklich zutrifft kann nur die überblicksartige inhaltliche Analyse aller überlieferten
Gesetze ergeben die für die einzelnen Rechtsgebiete jeweils die Regelungsdichte den
Regelungsbedarf und die Regelungsziele ermittelt. Das Resultat variiert in Abhängigkeit vom
untersuchten Rechtsbereich. Durchgängig ist aber der Befund dass der römische Gesetzgeber
jenseits der für sein schlechtes Image verantwortlichen Ehereform des Augustus zumeist durchaus
einen gerechten Interessenausgleich anstrebt und so der ureigensten Aufgabe des Privatrechts
nachkommen will.