Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 ParagraphenAlle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die
Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 tatsächlich ist das Regelwerk aber auf
fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen.Das neue Recht modifiziert
nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen sondern
beeinflusst auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen
Union hat einen großen Teil der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.NEU in der 9.
Auflage:Förderung von EEG-Anlagen:Änderungen im Ausschreibungsrecht: Abschaffung vieler
Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften getrennte Ausschreibungen für Gebäudeanlagen und
Freiflächenanlagen optionale Teilnahme an Ausschreibungen für mittlere Solaranlagen
Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei
MindernachfrageFördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen Sondervorteile für Anlagen in
der Südregion Verlängerung von Realisierungsfristen nach ZuschlagMieterstromzuschlag:
Erweiterung auf StadtquartiereFinanzierung der Förderung:Teilfinanzierung aus dem
Bundeshaushalt um die EEG-Umlage zu entlastenZuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der
EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von WindenergieanlagenFörderung von
Bestandsanlagen:Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und
Direktvermarkter)bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von WindenergieanlagenScheibenpachtmodelle:
Streitbeilegung mit dem NetzbetreiberZusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglichtDer
Autor:Prof. Dr. Peter Salje Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und
Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen
Rechts des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den
Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschließlich des Rechts der
erneuerbaren Energien.