§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen
allgemeine Bankrisiken die Bildung eines - gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden -
Sonderpostens Fonds für allgemeine Bankrisiken auf der Passivseite der Bilanz welcher
ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist. Dieser Sonderposten kann - je
nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung - das Risiko mit der Beteiligung ganz oder
teilweise auszufallen und oder zumindest die vereinbarte Vergütung für die Kapitalbeteiligung
nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zu erhalten signifikant erhöhen. Aufgrund dieser
möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g
HGB werden Investoren erwägen inwieweit sie die mögliche Dotierung des Sonderpostens als
Risiko in ihre Investitionsentscheidung miteinfließen lassen müssen. Die Arbeit leistet einen
Beitrag zur Bestimmung dieses Sonderpostens nach § 340g HGB und seiner Spezifika. Investoren
sollen die mit der Bildung dieses Sonderpostens einhergehenden Risiken besser erfassen und
bewerten können.