§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des
Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche
Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB
nicht. Unter der Annahme dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB
nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss stellt sich die Frage auf welcher
Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema
wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das
Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie
die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der
Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems
während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie
der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge wie künftig
mit dem Problem umgegangen werden könnte.