Am 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft getreten.
Mit dieser Gesetzesänderung wird das Instrument der Patientenverfügung erstmals im
Betreuungsrecht geregelt. Patientenverfügungen sollen das grundrechtlich verbürgte
Selbstbestimmungsrecht für Behandlungssituationen am Lebensende absichern in denen die
Entscheidungskompetenz der betroffenen Person verloren gegangen ist. Personen reagieren mit den
Verfügungen vorab auf die Möglichkeit bei spezifischen Erkrankungen oder Verletzungen durch
die medizinische Versorgung in unerträgliche Situationen zu geraten. In solchen Fällen ziehen
die sich erklärenden Personen zum Zeitpunkt der Abfassung den Eintritt des Todes vor und wollen
verhindern dass ihr Leben durch ärztliche Eingriffe verlängert wird. Es erweist sich
allerdings oftmals als schwierig Lebensschutz Selbstbestimmung und Fürsorge in ein
angemessenes Verhältnis zu bringen. Patientenverfügungen sind nicht geeignet diese
Schwierigkeiten grundsätzlich aufzuheben sie sind aber ein wichtiges Instrument den Dialog
zwischen Patienten Angehörigen Ärzten und Pflegepersonal verbindlicher zu gestalten. Der
vorliegende Sachstandsbericht führt in die intensive rechtliche und ethische Debatte um die
Patientenverfügungen ein stellt die neue Rechtslage ausführlich dar und diskutiert sie sowohl
aus juristischer als auch aus ethischer Perspektive.