Gegenstand dieser Untersuchung ist das Kernproblem der juristischen Methodenlehre. Es läßt sich
in der Frage formulieren ob die Jurisprudenz über einen konsensfähigen Regelkanon verfügt der
eine rationale und intersubjektiv prüfbare Kontrolle juristischer Entscheidungstätigkeit
ermöglicht. Einigkeit besteht heute im wesentlichen nur im Negativen nämlich darin daß das
juristische Entscheiden nicht allein durch Gesetz Präjudiz Dogmatik und herkömmlich
juristische Methodologie sondern in allen halbwegs problematischen Fällen darüber hinaus durch
»außerjuristische« bzw. moralische Wertungen gesteuert wird.