Die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz wurde neu in die Vorschrift 49
aufgenommen. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei der
jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. In diesem
Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale
Gefährdungsbeurteilung. Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur
Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer
Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein Vorsorge und
Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein
geeigneter Arzt aus ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.