Das Grundgesetz sichert für die Kreise - ebenso wie für Bund Länder und Gemeinden -
ausdrücklich eine auf Wahlen gestützte demokratische Organisationsform (Art. 28 Abs. 1 S. 2
GG). Darüber hinaus aber lässt es für die innere Ausgestaltung der Kreisverfassung viel
Spielraum. Zuständig sind die 13 Flächenländer. Eine bundesstaatliche Koordination und
Angleichung findet kaum statt.Zugleich sind aber die landesgesetzlichen Regelungen über das
kommunale Organisationsrecht immer wieder in Bewegung. Kaum ein Koalitionsvertrag auf
Landesebene kommt ohne entsprechende Reformvorschläge aus. Juristisch wie rechtspolitisch ist
die Kreisverfassung damit regelmäßiger Gegenstand von Betrachtungen.Wissenschaftliche
Betrachtungen konzentrieren sich zumeist auf spezifische Perspektiven der einzelnen Länder. Es
fehlt eine Beschreibung der Gestaltungsbreite der deutschen Kreisverfassungssysteme. Der Band
liefert daher eine gegenüberstellende Betrachtung und Analyse der Kreisverfassungen aller
deutschen Flächenländer sowie eine rechtspolitische Bewertung nach innerjuristischen Maßstäben
und außerjuristischen Beurteilungskriterien. Das Verhältnis der drei Kreisorgane Landrat
Kreistag und Kreisausschuss untereinander steht dabei im Mittelpunkt des Blicks auf die innere
Kreisverfassung.