Vorschriften für die Feuerwehr jederzeit zugänglich! Laut Gesetzgeber müssen Beschäftigte über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen unterwiesen werden. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren liegt die
Verantwortung dafür beim Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften. Dieser kann die Aufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch
an Feuerwehrangehörige übertragen. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben haben nach 3 Abs.3
DGUV Vorschrift 49 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten
Feuerwehrangehörigen zu sorgen d.h. auch sie müssen die Pflichten nach 12 ArbSchG erfüllen. Zu
diesen Pflichten gehört auch die Feuerwehrangehörigen über die Unfallverhütungsvorschriften zu
unterrichten um die darin festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit beim
Feuerwehrdienst umzusetzen. Das zum Auslegen vorgesehene Heft enthält eine spezielle
Zusammenstellung der für Feuerwehren einschlägigen DGUV-Vorschriften sowie essenzielle
Technische Regeln. Damit erfüllen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Aushangpflicht! Inhalt: -
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze
der Prävention - DGUV Vorschrift 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - DGUV Vorschrift 9
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb - DGUV Vorschrift 49 - Feuerwehren
- DGUV Vorschrift 55 - Winden Hub- und Zuggeräte - DGUV Vorschrift 71 - Fahrzeuge - ASR A2.2 -
Maßnahmen gegen Brände - ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung - TRBA 130 - Arbeitsschutzmaßnahmen in
akuten biologischen Gefahrenlagen - TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren - Übersicht der DGUV -
Informationen für Feuerwehren Angehörige weiterer Hilfsorganisationen und Verantwortliche für
den Betrieblichen Brandschutz