Die Arbeit geht der Frage nach ob es ein Fortleben bzw. Wiederaufleben des geteilten Eigentums
im 19. und 20. Jahrhundert gibt. Der Autor zeichnet die germanistische Diskussion um das
geteilte Eigentum nach und stellt fest daß sich die Lehre vom geteilten Eigentum in der
germanistischen Lehre von Runde über Eichhorn Mittermaier Beseler und Gierke bis zum BGB
behauptet hat. Für das 20. Jahrhundert werden die Versuche der Rechtswissenschaft und der
Rechtsprechung analysiert das geteilte Eigentum im Zusammenhang mit bestimmten
Rechtsphänomenen wiederzubeleben. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei den fiduziarischen
Sicherungsrechten und insbesondere der Wohnraummiete zu. Das Fazit des Autors ist daß sich
auch unter der Geltung der BGB dem Nutzeigentum vergleichbare Rechtspositionen herausgebildet
haben.