Durch die Erweiterung der 239a 239b StGB auf sogenannte Zwei-Personen-Verhältnisse (lediglich
Täter und Geisel) stellt sich das Problem dass deren Wortlaut nun auch zahlreiche Fälle von
Verbrechen umfasst für die bereits ein ausdifferenziertes Normsystem existiert. Diese Arbeit
untersucht im Rahmen einer teleologischen Interpretation die Struktur der 239a 239b StGB und
deren Verhältnis zu anderen Delikten. Dabei wird eine einheitliche Interpretation dieser Normen
für deren gesamten Anwendungsbereich aufgezeigt. Die vorhandenen Eingrenzungsvorschläge
insbesondere die Entscheidung des Großen Senates werden hierzu systematisch dargestellt und
aufbereitet. Die Untersuchung ergibt dass eine tragfähige Problemlösung in dem Verhältnis der
verschiedenen durch die Deliktsbegehung betroffenen Rechtsgüter liegt.