Unter dem Umstand der Modernisierung des Strafrechts in den Feldern der Umwelt und Wirtschaft
wird das ultima ratio-Prinzip nicht als dessen Begrenzungs- sondern vielmehr als dessen
Erweiterungsprinzip ausgenutzt. Der allzuschnelle Rückgriff des Umwelt- und
Wirtschaftsbereiches auf das Strafrecht führt zunächst zur Überlastung der Kriminaljustiz
selbst und verhindert den Einsatz einer angemessenen Strukturpolitik sowie der entsprechenden
Regelungssystemen. Dies kann gerade dem ultima ratio-Prinzip nicht entsprechen in dem das
Bestimmtheitsgebot das Schuld- das Subsidiaritätsprinzip usw. als Rechtsstaatsprinzipien
enthalten sind. Die strafrechtliche Steuerung unternehmerischer Tätigkeit dürfte infolge der
Arbeitsteilung und Informationskanalisierung innerhalb des Unternehmens nur eine rein
symbolische Funktion haben die die Geltungsgrundlagen des liberalrechtsstaatlichen Strafrechts
zerstört und das Strafrechtssystem selbst an der Überfrachtung mit nicht steuerbaren
Zielsetzungen zugrunde gehen läßt. Unter dem Gesichtspunkt des ultima ratio-Prinzips wären die
Strafrechtsbeschränkung und die Betonung der eigenständigen Aufgabe des Strafrechts in einer
freien Gesellschaft in der Lage theoretisch überzeugende und effektive Regelungen
vorzuschlagen.