Die Arbeit analysiert neben den Gründen und Motiven die zur Errichtung der
Parteigerichtsbarkeit führten auch die Spruchpraxis und vor allem die rechtlichen Grundlagen
der Parteigerichtsbarbeit. Es kann gezeigt werden dass insbesondere durch die nach 1933
erlassenen Vorschriften die Parteigerichtsbarkeit formal immer mehr an die staatliche
ordentliche Gerichtsbarkeit angeglichen wurde. Dies führte zu einer dauernden
Konkurrenzsituation der Parteigerichtsbarkeit zum beamtenrechtlichen Disziplinarrecht der
Wehrmachtsgerichtsbarkeit und besonders dem ordentlichen Strafverfahrensrecht. Es kann anhand
der exemplarisch dargestellten Verfahren vor dem Obersten Parteigericht nachgewiesen werden
dass Maßstab der Rechtsfindung nicht formales Recht war sondern dass als einzige Maxime der
Parteigerichte galt: Recht ist was der Bewegung nützt Unrecht ist was ihr schadet.