Die Finanzrechtsprechung und die weitaus überwiegende Lehre stufen den Verlust privaten
Kapitalvermögens (z.B. Unternehmensbeteiligungen Darlehen Bürgschaften usw.) unter Hinweis
auf den Dualismus der Einkunftsarten seit jeher als grundsätzlich unbeachtliche
Vermögensänderung ein. Ein Werbungskostenabzug wird nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die
Arbeit beschäftigt sich mit der Frage ob diese Sichtweise angesichts des
veranlassungsorientierten allgemeinen Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
weiterhin Bestand haben kann. Nach Bestimmung der tatsächlichen Reichweite der im
Einkommensteuergesetz angelegten Neutralität des Vermögens wird aufgezeigt welche Arten von
Kapitalvermögensverlusten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.