Die Arbeit behandelt als Zielobjekt ein spezielles Problem aus dem Bereich der
Steuerhinterziehung das Kompensationsverbot in 370 Abs. 4 S. 3 AO. Nach dem Wortlaut dieses
Verbotes liegt eine (vollendete) Steuerverkürzung auch dann vor (...) wenn die Steuer auf die
sich die Tat bezieht aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen
Gründen hätte beansprucht werden können. Das kann im Extremfall zu dem Effekt führen daß
jemand wegen vollendeter und nicht nur versuchter Steuerhinterziehung bestraft wird obwohl
kein Steuerschaden eingetreten ist. Es wird dargestellt unter welchen Bedingungen die
BGH-Rechtsprechung bestimmte steuerermäßigende Gründe nicht als andere Gründe behandelt. Ferner
geht die Arbeit auf den Einfluß des Verbotes hinsichtlich Steuerhinterziehungsvorsatz und
Strafzumessung ein. Zuletzt werden noch die Auswirkungen des Kompensationsverbotes auf die
Steuerhinterziehung in ihrer Grundstruktur aufgezeigt. De lege ferenda wird dem Gesetzgeber
eine Abschaffung des Kompensationsverbotes empfohlen.