Seit der 1994 erfolgten Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz 2 liegt der
Doppelcharakter des Gleichberechtigungssatzes endgültig offen zutage. Der Staat ist nunmehr
aufgefordert sowohl dem Diskriminierungsverbot als auch dem Fördergebot gleichermaßen Geltung
zu verschaffen. Doch obwohl rechtliche und faktische Gleichberechtigung einander bedingen
lassen sie sich zugleich nur mittels punktueller Einschränkungen des jeweils anderen
Gleichberechtigungsaspektes verwirklichen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die
Entwicklung eines Weges zur Auflösung dieses Paradoxons der Gleichheit und die Herausarbeitung
von Voraussetzungen für die Einschränkbarkeit des Individualgrundrechtes auf der Grundlage der
Staatszielbestimmung. Die gefundenen Ergebnisse werden auf die Diskussion über die Zulässigkeit
von Frauenquoten übertragen und mittels europarechtlicher Aspekte vervollständigt.