Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105
InsO ordnet in diesem Zusammenhang an dass die Vertragspartner des Schuldners ihren
Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger
geltend machen können auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen
die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht inwieweit die mit der Regelung
beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der
Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste
Vertragstypen.